Netze - Strom
Veröffentlichungspflicht
Netzzugang / Entgelte
Lieferantenrahmenvertrag Strom
Netznutzungsentgelte
Erlösobergrenze
Hochlastzeitfenster
Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG
Das novellierte, zum 04.08.2011 in Kraft getretene EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen die Stadtwerke Weißenburg GmbH hinsichtlich der Netzentgelte 2025 hiermit nach.
Die Stadtwerke Weißenburg GmbH hat basierend auf den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen die Erlösobergrenze 2024 als Kalkulationsgrundlage für die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Netzentgelte 2025 ermittelt.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lagen der Stadtwerke Weißenburg GmbH u. a. folgende Informationen für eine abschließende Kalkulation der Netzentgelte noch nicht vor:
- Mitteilung der verbindlich geltenden vorgelagerten Netzentgelte für das Jahr 2025.
Aus diesem Grund behält sich die Stadtwerke Weißenburg GmbH vor, bei Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, die Preisblätter entsprechend anzupassen und bis spätestens 31.12.2024 neu zu veröffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Anpassung unter Umständen auch zu einer Erhöhung der aktuell veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte führen kann.
- vorläufiges Preisblatt Stand: 01.01.2025
- Preisblatt Stand: 01.01.2024
- Preisblatt Stand: 01.01.2023
- Preisblatt Stand: 01.01.2022
Preisblatt Netznutzungsentgelte für steuerbare
Verbrauchseinrichtung gem. § 14a EnWG
Um die Übersichtlichkeit des Preisblattes zu gewähren, wurde der Abschnitt " § 14a EnWG" in einem separatem Preisblatt aufgeführt.
elektronische Preisblätter Netznutzungsentgelte
Die hier aufgeführten Preisblätter dienen lediglich zur Orientierung bzw. für informative Zwecke. Gewichtung haben die elektronischen Preisblätter welcher wir im aktuell gültigen EDIFACT-Format an die beteiligten Marktpartner versenden!