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Netze - Erdgas

Veröffentlichungspflicht

Netzzugang / Entgelte

Preise für die Netznutzung

Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG

Das EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen die Stadtwerke Weißenburg GmbH hinsichtlich der Netzentgelte 2025 hiermit nach.

Die Stadtwerke Weißenburg GmbH hat basierend auf den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen die Erlösobergrenze 2024 als Kalkulationsgrundlage für die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Netzentgelte 2025 ermittelt.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lagen der Stadtwerke Weißenburg GmbH u. a. folgende Informationen für eine abschließende Kalkulation der Netzentgelte noch nicht vor:

– Mitteilung der verbindlich geltenden vorgelagerten Netzentgelte für das Jahr 2025.

Aus diesem Grund behält sich die Stadtwerke Weißenburg GmbH vor, bei Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, die Preisblätter entsprechend anzupassen und bis spätestens 31.12.2024 neu zu veröffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Anpassung unter Umständen auch zu einer Erhöhung der aktuell veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte führen kann.

 

Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze gem. §§ 4,24 (ARegV) im vereinfachten Verfahren

Die Regierung von Mittelfranken hat nach §§ 4, 24 (ARegV) die kalenderjährliche Erlösobergrenze im vereinfachten Verfahren für die Stadtwerke Weißenburg GmbH festgelegt und diese gem. §§ 4, 17, 24 (ARegV) verprobt.