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Einkaufsbedingungen der Stadtwerke Weißenburg GmbH für Lieferungen und Leistungen

 

1. Allgemeines
Für die Bestellungen der Stadtwerke Weißenburg GmbH, nachfolgend Stadtwerke genannt, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich zusätzliche bzw. abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn sie von den Stadtwerken ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten bei Vergaben von Bauleistungen im Sinne der VOB und Leistungen im Sinne der VOL zusätzlich.


2. Bestellung
Rechtsverbindlich sind nur schriftlich erteilte Bestellungen; mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch die Stadtwerke. Das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen einer bereits erteilten Bestellung, gleichgültig, ob sie von den Stadtwerken oder dem Auftragnehmer aus- gehen.
Eine erteilte Bestellung ist spätestens nach 10 Tagen – gerechnet ab Bestelldatum – schriftlich zu bestätigen. Geht die Bestätigung innerhalb dieses Zeitraumes nicht ein, sind die Stadtwerke berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Zeichnungen, Muster und Modelle der Stadtwerke bleiben Eigentum derselben und sind nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzugeben. Vom Auftragnehmer gelieferte Zeichnungen, Muster und Modelle gehen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, unentgeltlich in das Eigentum der Stadtwerke über. evtl. Probeleistungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers.


3. Liefertermin
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Dies gilt auch für Zwischentermine. Bei Nichteinhaltung der Termine sind die Stadtwerke berechtigt, ohne weitere Frist- und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Treten die Stadtwerke trotz nicht termingerechter Lieferung nicht vom Vertrag zu- rück, ist sie berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Sie beträgt für jede ange- fangene Woche 0,5 %, jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtpreises. Sobald der Auftragnehmer annehmen kann, dass ihm die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingerecht gelingt, hat er dies in jedem Fall unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Die Stadtwerke sind nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.


4. Preise
Die angebotenen oder vereinbarten Preise gelten jeweils als Festpreise und verstehen sich einschließlich Versicherungskosten, Zoll und sonstigen Nebenleistungen frei Empfangsadresse der Stadtwerke. Preiserhöhungen während des Zeitraums zwischen Auftragserteilung und Lieferung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie von den Stadtwerken ausdrücklich anerkannt wurden. Ist der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so handelt es sich um Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.


5. Versandbedingungen
Die Ware ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und auf seine Gefahr bis zur angegebenen Empfangsadresse zu liefern.
Über jede Sendung ist den Stadtwerken rechtzeitig genaue Versandanzeige unter Angabe der Bestellnummer und Zeichen bei Abgang der Ware zu erteilen. Kosten, die durch Nichtbeachtung der Versandanschrift entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen. Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit der Stadtwerke sind vorher schriftlich zu vereinbaren, aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften resultierende Nachteile gehen allein zu Lasten des Auftragnehmers. Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausführung beizufügen. Ein Lieferschein ist gesondert und zeitgleich an die Einkaufsabteilung der Stadtwerke zu senden.


6. Verpackung
Verpackungsmaterial für Innen- und Außenverpackungen wird auf Wunsch frachtfrei zurückgesandt Der hierfür berechnete Betrag wird an der Rechnung des Auftragnehmers gekürzt.


7. Abnahme
Es steht den Stadtwerken frei, die bestellten Gegenstände durch Beauftragte im Werk des Lieferanten abnehmen zu lassen. Die Kosten dieser Abnahme gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Erfüllungsort und Gerichtsstand (Ziff. 19) bleiben hiervon unberührt.


8. Rechnungsstellung
Jede Rechnung ist sofort nach Lieferung oder Leistung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer und der sonstigen Zeichen an die Stadtwerke Weißenburg GmbH, Schlachthofstr. 19, 91781 Weißenburg einzureichen. Rechnungen müssen das Datum des Liefertages tragen. Die Rechnungen dürfen den Sendungen nicht beigegeben werden.


9. Zahlung
Die Zahlung erfolgt, nach Wahl der Stadtwerke, in Euro und grundsätzlich im Überweisungsverkehr, und zwar
– innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto
– innerhalb 1 Monat netto nach Wahl der Stadtwerke.
Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Ware bei der angegebenen Versandadresse, zu laufen. Zahlung durch Nachnahme wird ausnahmslos abgelehnt.
Die Zahlungsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Rechnung den unter
„Rechnungsstellung” (Ziff. 8) genannten Anforderungen entspricht. Vorauszahlungen und Teilzahlungen werden nicht geleistet, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart und von den Stadtwerken bei Auftragserteilung bestätigt. Vorauszahlungen und Teilzahlungen werden jedoch nur geleistet, wenn für den gleichen Betrag durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer Bank im Bundesgebiet Sicherheit geleistet wird. Bei Bürgschaftsleistung durch eine Bank behalten sich die Stadtwerke die Entscheidung über die Annahme der Bürgschaft vor.
Eine Abtretung von Forderungen gegen die Stadtwerke an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Stadtwerke ist unstatthaft.
Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig sind.


10. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer verzichtet mit Versendung der Ware auf einen Eigentumsvorbehalt. Eigentumsvorbehalte Dritter an der zu liefernden Ware hat der Auftragnehmer der Stadtwerke bereits bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen.


11. Schutzrechte Dritter
Lieferungen und Leistungen hat der Auftragnehmer frei von Rechten, insbesondere Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter, zu erbringen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer die Stadtwerke von Ansprüchen Dritter freizustellen und ihr ggf. jeden entstehenden Schaden zu ersetzen.


12. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend dazu gilt folgendes:
Der Auftragnehmer stellt die Stadtwerke von allen Schadenersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gegen die Stadtwerke geltend gemacht werden. Alle für Betrieb, Wartung, Reparatur etc. erforderlichen Unterlagen hat der Auftragnehmer den Stadtwerken kostenlos auszuhändigen. Sie werden Eigentum der Stadtwerke.
Der Auftragnehmer haftet für den gesamten Schaden, der bei der Verletzung dieser Verpflichtung den Stadtwerken entsteht.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat die ausgeführten oder in Ausführung befindlichen Leistungen und die ihm von den Stadtwerken überlassenen Gegenstände vor jeder Art von Beschädigung und Abhandenkommen zu schützen. Er hat für alle Schäden dieser Art einzustehen, wenn er nicht nachweist, dass ihm kein Verschulden trifft. Die Ersatzpflicht gilt auch dann, wenn infolge geleisteter Abschlagszahlungen eingelagerte Materialien vor der betriebsfertigen Übergabe in das Eigentum der Stadtwerke übergegangen sind.


13. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung sowie für die Einhaltung zugesicherter Eigenschaften übernimmt der Auftragnehmer auch für seine Unterlieferanten volle Gewähr.
Der Einwand nicht rechtzeitiger und nicht formgerechter Mängelrüge während der Gewährleistungspflicht darf nicht erhoben werden. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht.
Für Waren, bei denen etwa vorhandene Mängel nicht sofort erkennbar sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sobald der Mangel festgestellt ist, nach Wahl der Stadtwerke unentgeltlich Ersatz zu liefern oder Gutschrift zu erteilen. Versteckte Mängel können auch nach Ablauf der Gewährleistungspflicht unverzüglich nach Entdeckung geltend gemacht werden.
Mit Feststellung von Mängeln wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist unterbrochen. Der Auftragnehmer leistet unbeschadet gesetzlicher Ansprüche Gewähr für Verwendung des besten zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, zweckmäßige Konstruktion, einwandfreie Montage, ferner für benötigten Kraftbedarf und optimale Leistung, Wirkungsgrad usw. in der Weise, dass er während der Gewährleistungspflicht bei Fehlen dieser Eigenschaften alle entstehenden Schäden unverzüglich auf seine Kosten frei Verwendungssteile beseitigt. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers umfasst in jedem Fall auch die Kosten des Ein- und Ausbaues und der Versendung. In dringenden Fällen sind die Stadtwerke berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen in einer den Stadtwerken geeignet erscheinenden Weise auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen.
Die Gewährleistung endet 24 Monate nach endgültiger Inbetriebnahme bzw. Verwendung des Liefergegenstandes, sofern nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. In Fällen der Ersatzleistung und der Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Teile nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen. Beanstandete Waren werden nur für Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers angenommen, eingelagert und zurückgesandt.
Geltend gemachte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche berechtigen die Stadtwerke – auch wenn sie vom Auftragnehmer noch nicht anerkannt sind – Zahlungen zurückzuhalten. Die Stadtwerke können die Stellung einer Sicherheit für vertragsgemäße Auftragsdurchführung und Gewährleistungspflicht verlangen.


14. Einrichtungen und Maßnahmen der Sicherheit
Alle Lieferungen und Leistungen müssen den behördlichen Vorschriften, den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie anderer Arbeitsschutzvorschriften und den „allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln” entsprechen. Erforderliche Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern und sind im Preis enthalten. Elektrotechnisches Material muss das VDE-Prüfzeichen tragen oder der Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu, dass das Material in allen Teilen diesen Bestimmungen entspricht.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Waren schadstofffrei, d. h. frei von gefährlichen Stoffen, geliefert werden. Als Schadstoffe gelten alle Stoffe, für die eine maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) bzw. technische Richtkonzentration (TRK) vorgeschrieben ist und die als Gas, Dampf oder Schwebstoff, einzeln oder als Gemisch, in gesundheitsschädlicher Konzentration in die Atemluft entweichen können. Kann der Auftragnehmer die Schadstofffreiheit nicht oder nicht voll gewährleisten, so hat er die Art und Zusammensetzung der Schadstoffe, deren mögliche Konzentration und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Werden diese Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt Die Stadtwerke behalten sich für diesen Fall die Rechte auf Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag vor.


15. Vorschriften für stadtwerkseigene Anlagen
Der Auftragnehmer und seine Beschäftigten haben die Sicherheitsbestimmungen zu beachten, die auch für die Belegschaft der Stadtwerke gelten. Die Stadtwerke übernehmen keine Haftung für Unfälle, die sich durch die Nichtbeachtung von Sicherheitsbestimmungen ereignen.


16. Konkurs
Die Stadtwerke sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt oder sein Unternehmen entweder freiwillig oder zwangsweise liquidiert. Dieses Recht steht den Stadtwerken auch dann zu, wenn der Vertrag von einer oder von beiden Vertragsparteien ganz oder teilweise erfüllt worden ist, solange die Pflicht des Auftragnehmers zur Gewährleistung noch besteht.


17. Weitergeltung bei Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Stadtwerke sind berechtigt, nichtige Bestimmungen, soweit rechtlich möglich, durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommen.


18. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz die Daten gespeichert werden.


19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist der von den Stadtwerken in der Bestellung vorgeschriebene Empfangs- oder Leistungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Weißenburg.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien wird, soweit diese Gerichtsstandvereinbarung gesetzlich zulässig ist, Nürnberg vereinbart. Es gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland.