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Netze - Strom

Veröffentlichungspflicht

Netzzugang / Entgelte

Lieferantenrahmenvertrag Strom

Netznutzungsentgelte

Erlösobergrenze

Hochlastzeitfenster

Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG

Das novellierte, zum 04.08.2011 in Kraft getretene EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommen die Stadtwerke Weißenburg GmbH hinsichtlich der Netzentgelte 2025 hiermit nach.

Die Stadtwerke Weißenburg GmbH hat basierend auf den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen die Erlösobergrenze 2024 als Kalkulationsgrundlage für die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Netzentgelte 2025 ermittelt.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lagen der Stadtwerke Weißenburg GmbH u. a. folgende Informationen für eine abschließende Kalkulation der Netzentgelte noch nicht vor:

- Mitteilung der verbindlich geltenden vorgelagerten Netzentgelte für das Jahr 2025.

Aus diesem Grund behält sich die Stadtwerke Weißenburg GmbH vor, bei Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, die Preisblätter entsprechend anzupassen und bis spätestens 31.12.2024 neu zu veröffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Anpassung unter Umständen auch zu einer Erhöhung der aktuell veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte führen kann.

Preisblatt Netznutzungsentgelte für steuerbare
Verbrauchseinrichtung gem. § 14a EnWG

Um die Übersichtlichkeit des Preisblattes zu gewähren, wurde der Abschnitt " § 14a EnWG" in einem separatem Preisblatt aufgeführt.

elektronische Preisblätter Netznutzungsentgelte

Die hier aufgeführten Preisblätter dienen lediglich zur Orientierung bzw. für informative Zwecke. Gewichtung haben die elektronischen Preisblätter welcher wir im aktuell gültigen EDIFACT-Format an die beteiligten Marktpartner versenden!

Referenzpreisblatt vermiedener Netzentgelte
Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze gem. §§ 4, 24 (ARegV) im vereinfachten Verfahren.
Die Regierung von Mittelfranken hat nach §§ 4, 24 (ARegV) die kalenderjährliche Erlösobergrenze im vereinfachten Verfahren für die Stadtwerke Weißenburg GmbH festgelegt und diese gem. §§ 4,17, 24 (ARegV) verprobt.