Tarife | Erdgas Grund- und Ersatzversorgung
Allgemeine Preise für die Grund- und Ersatzversorgung mit Gas von Haushaltskunden im Sinne des EnWG aus dem Niederdrucknetz der Stadtwerke Weißenburg GmbH
Die Grundversorgung mit Erdgas erfolgt aufgrund der jeweils geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden* und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006) und der Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Weißenburg GmbH.
Die Stadtwerke Weißenburg GmbH ist Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Weißenburg GmbH.
* Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von
10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke kaufen
HAUSHALTSKUNDEN
Erdgas Grundversorgung (Tarif Classic 100, 200 oder 300)
Bis ca. 1.378 kWh/Jahr (Classic 100)
Netto-Preise
Verbrauchspreis | 15,71 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 15,18 Euro/Jahr
Brutto-Preise
Verbrauchspreis | 18,70 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 18,06 Euro/Jahr
Ab ca. 1.379 kWh/Jahr (Classic 200)
Netto-Preise
Verbrauchspreis | 14,06 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 37,98 Euro/Jahr
Brutto-Preise
Verbrauchspreis | 16,73 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 45,20 Euro/Jahr
Ab ca. 3.574 kWh/Jahr (Classic 300)
Netto-Preise
Verbrauchspreis | 12,89 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 79,74 Euro/Jahr
Brutto-Preise
Verbrauchspreis | 15,34 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 94,89 Euro/Jahr
ERSATZVERSORGUNG
Preisblatt der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Ersatzversorgung mit Erdgas, gültig ab dem 01.11.2022:
ohne registrierende Leistungsmessung
Netto-Preise
Verbrauchspreis | 15,71 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 15,18 Euro/Jahr
Brutto-Preise
Verbrauchspreis | 18,70 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 18,06 Euro/Jahr
mit registrierende Leistungsmessung
Netto-Preise
Verbrauchspreis | 14,06 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 37,98 Euro/Jahr
Brutto-Preise
Verbrauchspreis | 16,73 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 45,20 Euro/Jahr
Zu diesen Preisen werden die Entgelte der Netznutzung und gegebenenfalls des Messstellenbetriebs, die Konzessionsabgabe, die SLP- bzw. RLM-Bilanzierungsumlage, die Speicherumlage sowie die
Erdgassteuer und die Kosten aus einem nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) in den jeweils geltenden Höhen hinzugerechnet.
Alle Preise sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben wird. Die Gaslieferung erfolgt in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 38 EnWG und § 3
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)) durch den Grundversorger und bedarf keines gesonderten schriftlichen Vertragsabschlusses. Der Kunde wird über den Beginn der Ersatzversorgung schriftlich informiert. Die Ersatzversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde aufgrund eines anderen Liefervertrages beliefert wird, jedoch spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
NICHTHAUSHALTSKUNDEN
Preisblatt der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Ersatzversorgung für Nichthaushaltskunden mit Gas, gültig ab dem 01.02.2022
Preise für die Lieferung von Erdgas an Kunden im Rahmen der Ersatzversorgung nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die keine Haushaltskunden gemäß § 3 Ziffer 22 EnWG sind.
ohne registrierende Leistungsmessung
Energiepreis | 15,50 Cent/kWh netto
Grundpreis | 120,00 Euro/Jahr/netto
mit registrierende Leistungsmessung
Energiepreis | 15,50 Cent/kWh netto
Grundpreis | 1.500,00 Euro/Jahr/netto
Zu diesen Preisen werden die Entgelte der Netznutzung und gegebenenfalls des Messstellenbetriebs, die Konzessionsabgabe, die SLP- bzw. RLM-Bilanzierungsumlage, die Speicherumlage sowie die
Erdgassteuer und die Kosten aus einem nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) in den jeweils geltenden Höhen hinzugerechnet.
Alle Preise sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben wird. Die Gaslieferung erfolgt in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 38 EnWG und § 3
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)) durch den Grundversorger und bedarf keines gesonderten schriftlichen Vertragsabschlusses. Der Kunde wird über den Beginn der Ersatzversorgung schriftlich informiert. Die Ersatzversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde aufgrund eines anderen Liefervertrages beliefert wird, jedoch spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.