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Tarife | Erdgas Grund- und Ersatzversorgung

Allgemeine Preise für die Grund- und Ersatzversorgung mit Gas von Haushaltskunden im Sinne des EnWG aus dem Niederdrucknetz der Stadtwerke Weißenburg GmbH

Die Grundversorgung mit Erdgas erfolgt aufgrund der jeweils geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden* und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006) und der Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Weißenburg GmbH.

Die Stadtwerke Weißenburg GmbH ist Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Weißenburg GmbH.

* Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von
10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke kaufen

HAUSHALTSKUNDEN


Erdgas Grundversorgung (Tarif Classic 100, 200 oder 300)

Bis ca. 1.378 kWh/Jahr (Classic 100)

Netto-Preise 

Verbrauchspreis | 15,71 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 15,18 Euro/Jahr

Brutto-Preise

Verbrauchspreis | 18,70 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 18,06 Euro/Jahr

Netto-Preise 

Verbrauchspreis | 14,06 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 37,98  Euro/Jahr 

Brutto-Preise

Verbrauchspreis | 16,73 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 45,20 Euro/Jahr

Netto-Preise 

Verbrauchspreis | 12,89 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 79,74  Euro/Jahr 

Brutto-Preise

Verbrauchspreis | 15,34 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 94,89 Euro/Jahr

ERSATZVERSORGUNG

Preisblatt der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Ersatzversorgung mit Erdgas, gültig ab dem 01.11.2022:

ohne registrierende Leistungsmessung

Netto-Preise 

Verbrauchspreis | 15,71 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 15,18 Euro/Jahr 

Brutto-Preise

Verbrauchspreis | 18,70 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 18,06 Euro/Jahr

Netto-Preise 

Verbrauchspreis | 14,06 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 37,98  Euro/Jahr 

Brutto-Preise

Verbrauchspreis | 16,73 Cent/kWh Hs
Grundpreis | 45,20 Euro/Jahr

Zu diesen Preisen werden die Entgelte der Netznutzung und gegebenenfalls des Messstellenbetriebs, die Konzessionsabgabe, die SLP- bzw. RLM-Bilanzierungsumlage, die Speicherumlage sowie die
Erdgassteuer und die Kosten aus einem nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) in den jeweils geltenden Höhen hinzugerechnet.

Alle Preise sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben wird. Die Gaslieferung erfolgt in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 38 EnWG und § 3
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)) durch den Grundversorger und bedarf keines gesonderten schriftlichen Vertragsabschlusses. Der Kunde wird über den Beginn der Ersatzversorgung schriftlich informiert. Die Ersatzversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde aufgrund eines anderen Liefervertrages beliefert wird, jedoch spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

NICHTHAUSHALTSKUNDEN

Preisblatt der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Ersatzversorgung für Nichthaushaltskunden mit Gas, gültig ab dem 01.02.2022

Preise für die Lieferung von Erdgas an Kunden im Rahmen der Ersatzversorgung nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die keine Haushaltskunden gemäß § 3 Ziffer 22 EnWG sind.

ohne registrierende Leistungsmessung

Energiepreis | 15,50 Cent/kWh netto
Grundpreis | 120,00 Euro/Jahr/netto

Energiepreis | 15,50 Cent/kWh netto
Grundpreis | 1.500,00 Euro/Jahr/netto

Zu diesen Preisen werden die Entgelte der Netznutzung und gegebenenfalls des Messstellenbetriebs, die Konzessionsabgabe, die SLP- bzw. RLM-Bilanzierungsumlage, die Speicherumlage sowie die
Erdgassteuer und die Kosten aus einem nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) in den jeweils geltenden Höhen hinzugerechnet.

Alle Preise sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben wird. Die Gaslieferung erfolgt in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 38 EnWG und § 3
Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)) durch den Grundversorger und bedarf keines gesonderten schriftlichen Vertragsabschlusses. Der Kunde wird über den Beginn der Ersatzversorgung schriftlich informiert. Die Ersatzversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde aufgrund eines anderen Liefervertrages beliefert wird, jedoch spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.