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Grund- und Ersatzversorgung

Allgemeine Preise für die Grund- und Ersatzversorgung mit elektrischer Energie von Haushaltskunden im Sinne des EnWG aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke Weißenburg GmbH


Die Grund- und Ersatzversorgung mit elektrischer Energie erfolgt aufgrund der jeweils geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden* und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV – vom 26. Oktober 2006) und der Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Weißenburg GmbH.

Die Stadtwerke Weißenburg GmbH ist Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Weißenburg GmbH.

* Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke kaufen.

HAUSHALTSKUNDEN

STANDARD (Eintarifmessung)

Netto-Preise 

Verbrauchspreis | 35,20 Cent/kWh
Grundpreis | 102,00 Euro/Jahr 

Brutto-Preise

Verbrauchspreis | 41,89 Cent/kWh
Grundpreis | 121,38 Euro/Jahr

Netto-Preise 

Verbrauchspreis (Hochtarif) | 36,99 Cent/kWh 
Verbrauchspreis (Niedertarif) | 30,80 Cent/kWh
Grundpreis | 108,00 Euro/Jahr

 

Brutto-Preise

Verbrauchspreis (Hochtarif) | 44,02 Cent/kWh 
Verbrauchspreis (Niedertarif) | 36,65 Cent/kWh 
Grundpreis | 128,52 Euro/Jahr

ERSATZVERSORGUNG

ohne registrierende Leistungsmessung

Preisblatt der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Ersatzversorgung mit Strom, gültig ab dem 01.04.2023:

Preise für die Ersatzversorgung mit Strom ohne registrierende Leistungsmessung

Energiepreis | 30,63 Cent/kWh netto
Grundpreis | 70,00 Euro/Jahr/netto

Preise für die Ersatzversorgung mit Strom mit registrierende Leistungsmessung

Energiepreis | 30,63 Cent/kWh netto
Grundpreis | 1.500,00 Euro/Jahr/netto

 

Zu diesen Preisen werden die Entgelte der Netznutzung und gegebenenfalls des Messstellenbetriebs, die Konzessionsabgabe, die Umlage gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), die Umlage gemäß § 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), § 17f Energiewirtschaftsgesetz, (EnWG, Offshore-Netzumlage) und § 18 Abs. 2 Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), sowie die Stromsteuer hinzugerechnet.

Alle Preise sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben wird. Die Stromlieferung erfolgt in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 38 EnWG und § 3 Stromgrundversorgungverordnung (StromGVV) durch den Grundversorger und bedarf keines gesonderten schriftlichen Vertragsabschlusses. Der Kunde wird über den Beginn der Ersatzversorgung schriftlich informiert.

Die Ersatzversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde aufgrund eines anderen Liefervertrages beliefert wird, jedoch spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

NICHTHAUSHALTSKUNDEN

ohne registrierende Leistungsmessung

Preisblatt der Stadtwerke Weißenburg GmbH zur Ersatzversorgung mit Strom, gültig ab dem 01.03.2022:

Preise für die Ersatzversorgung mit Strom ohne registrierende Leistungsmessung

Energiepreis | 38,60 Cent/kWh netto
Grundpreis | 70,00 Euro/Jahr/netto

Preise für die Ersatzversorgung mit Strom mit registrierende Leistungsmessung

Energiepreis | 38,60 Cent/kWh netto
Grundpreis | 1.500,00 Euro/Jahr/netto

Zu diesen Preisen werden die Entgelte der Netznutzung und gegebenenfalls des Messstellenbetriebs, die Konzessionsabgabe, die Umlage gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), die Umlage gemäß § 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), § 17f Energiewirtschaftsgesetz, (EnWG, Offshore-Netzumlage) und § 18 Abs. 2 Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), sowie die Stromsteuer hinzugerechnet.

Alle Preise sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben wird. Die Stromlieferung erfolgt in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 38 EnWG und § 3 Stromgrundversorgungverordnung (StromGVV) durch den Grundversorger und bedarf keines gesonderten schriftlichen Vertragsabschlusses. Der Kunde wird über den Beginn der Ersatzversorgung schriftlich informiert.

Die Ersatzversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde aufgrund eines anderen Liefervertrages beliefert wird, jedoch spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.